Haben Sie mit dem Wegfall von Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Übertragung Ihres Vermögens freie Hand? Die Antwort lautet: nicht ganz.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ab Ende Juli dieses Jahres Geschichte. Schenken und Vererben ist ab dem Hochsommer zum Nulltarif möglich. Das bedeutet
- eine wesentliche Entlastung für Unternehmer bei der Unternehmensübergabe,
- eine wesentliche Entlastung für Familienmitglieder, die ihr Erspartes, ihre Wohnung oder das Grundstück an die nächste Generation weitergeben wollen.
Auch die Aufteilung der gemeinsamen Wohnung unter Ehepartnern durch Schenkung ist künftig bedeutend leichter.
Bei Schenkungen müssen Sie ab 1. August jedoch eine neue Vorschrift beachten. Denn um Missbräuche zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber eine Meldepflicht für Schenkungen einfallen lassen. Damit soll vermieden werden, dass durch Schenkungen etwa die Einkommensteuer umgangen wird. Was die Meldepflicht konkret bedeutet, lesen Sie im folgenden Überblick.
| Was Sie beim Schenken beachten müssen |
| Wen betrifft die Meldepflicht? Eine Schenkung melden müssen grundsätzlich der Schenker, der Beschenkte, aber etwa auch Rechtsanwälte oder Notare, die zur Abwicklung der Schenkung zugezogen wurden. |
| Was müssen Sie melden? Meldepflichtig sind Wertpapiere, Bargeld, Sachvermögen und für Unternehmer unter anderem Unternehmen bzw. Unternehmensanteile. |
| Wie lange haben Sie dazu Zeit? Die Frist zur Meldung einer Schenkung beträgt drei Monate. |
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Gibt es dafür Beitragsgrenzen?
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Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
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Nehmen Sie sich bei allen Fragen, was die Übertragung Ihres Vermögens betrifft, ausführlich Zeit und beraten Sie diese mit Ihrem Steuerberater oder Unternehmensberater. Was Ihren Vermögensaufbau und Ihre Anlagestrategie betrifft, lassen Sie sich von Ihrem Raiffeisenberater ausführlich informieren – vor allem, welche Aspekte Sie beim Vermögensaufbau hinsichtlich einer späteren Übertragung des Vermögens bzw. dessen Teilung beachten müssen.
